Bewirtungskosten
Bewirtungskosten steuerlich richtig geltend machen.
Geschäftsbeziehungen pflegen und dabei noch Geld sparen - so soll es doch sein. Solange das Verhältnis rein geschäftlicher Natur ist, steht der steuerlichen Absetzbarkeit von Bewirtungskosten nichts entgegen. Zunächst ist die Voraussetzung, dass das Treffen beruflichen Zwecken dient oder zum betrieblichen Bereich gehört. Geht es um die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen - soll also beispielsweise ein Vertrag unterschrieben werden - so ist der berufliche Zweck erfüllt. Werden Mitarbeiter des Unternehmens bewirtet, so fällt das Essen in den betrieblichen Bereich.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bei betrieblichen Besprechungen Kaffee und Kuchen gereicht wird oder Mitarbeiter bei einer betriebsinternen Feier bewirtet werden. Für beide Bereiche gilt jedoch, dass die Mitnahme eines Ehepartners nicht selten Schwierigkeiten bei der steuerlichen Berücksichtigung bereiten kann. Nimmt der Ehepartner lediglich als Privatperson an dem Essen teil, so besteht Einigkeit darüber, dass sein Teil nicht abzugsfähig ist. Ist er aber Mitinhaber des Unternehmens, so besteht eine völlige Abzugsfähigkeit, auf die Eigenschaft des Ehepartners kommt es daher nicht an. Besteht aber nur ein Angestelltenverhältnis, so kann man nur mit einem anteilsmäßigen Abzug rechnen.
Steuerlicher Unterschied zwischen Bewirtungskosten aus beruflichem oder betrieblichem Zweck.
Die Bewirtungskosten, welche dem beruflichen Zweck dienen, finden eine andere steuerliche Berücksichtigung als solche, welche zum betrieblichen Bereich gehören. Erstere sind zu 70 Prozent steuerlich absetzbar, 30 Prozent sehen die Finanzbehörden aber als Eigenanteil gemäß § 4 Absatz 5 Nummer 2 Einkommensteuergesetz an. Die Bewirtungskosten aus dem betrieblichen Bereich jedoch, sind zu 100 Prozent steuerlich absetzbar.
Was das Finanzamt als Nachweis verlangt.
Die Voraussetzungen, die an die Quittung über die Bewirtung gestellt werden, sind nicht unbedingt gering. Je höher die Rechnung ist, desto mehr Informationen möchte das Finanzamt auch haben. Grundsätzlich gilt, dass ab einer Rechnungshöhe von 150 Euro folgende Angaben enthalten sein müssen: Die Rechnung sollte maschinell erstellt sein und Ort, Datum und die einzelne Auflistung der Speisen und so weiter enthalten. Auch sind die bewirteten Personen zu benennen, sowie der Anlass des Treffens darzustellen. Der bewirtete Steuerpflichtige ist gesondert zu benennen. Handschriftliche Belege über allgemeine Speisen und Getränke genügen dem Finanzamt nicht. Bei geringeren Beträgen unter 150 Euro, gelten aber geringere, formale Anforderungen.
Schließlich sollte beachtet werden, dass die Bewirtungskosten aber auch die Trinkgelder in einer angemessenen Höhe vorliegen müssen, denn nicht alles wird vom Finanzamt einfach so akzeptiert. Schließlich gilt auch, dass ein Essen in den eigenen vier Wänden nicht im Rahmen von Bewirtungskosten steuerlich abgesetzt werden kann.
Stand: 13.04.2012